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#2 |
L-Wels Gott
Registriert seit: 17.06.2006
Beiträge: 1.147
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Hallo Marcel,
ich nehme an es handelt sich um einen Aquarienbauer der das Aquarium selbst fertigt? In diesem Fall hast du mit dem Händler einen Werkvertrag nach § 631 BGB, zur Erstellung(Herstellung) einer Leistung, abgeschlossen. Du kannst den Vertrag jederzeit kündigen(§ 649 BGB), jedoch kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung trotzdem verlangen. Wenn er allerdings mit dem Bau noch nicht angefangen hat, gibt es auch keine Aufwendungen die du, in Folge einer angefangen Erstellung der Leistung, ersetzen müsstest. Frage ihn doch mal wie weit er ist und ob er überhaupt schon angefangen hat. Wenn nicht, dann kündige den Vertrag und bestelle dir bei einem anderen Händler ein Becken. Mein Aquarienbauer braucht nie länger als eine Woche! Grüße Ben
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