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Sealauncher 29.12.2022 08:56

Hallo zusammen L46 Freunde,

Mit Interesse habe ich dieses Thema nun verfolgt.
Vielen Dank darum als Erstes an alle, die sich hier mit ihren Beiträgen gemeldet haben, um dieses Thema
up to date zu halten.

Ich lebe in der Schweiz und besitze bisher 7 Stk. L46 welche ich mittlerweile seit gut 3 Jahren habe.
Kann mit jemand vor allem sachkundig mit Auskünften versorgen, was genau ich hier in der Schweiz lebend nun zu tun habe?
Muss ich den bestand meiner L46 melden und wenn ja WO muss ich das tun?

Abgesehen davon wäre die Frage für mich interessant zu wissen, was ich grundlegend als Privatperson tun muss um als L46 Züchter hier in der Schweiz lebend anerkannt zu werden.
Gibt es dafür Regelungen und Voraussetzungen oder Verfahren, um dieses Status zu bekommen?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe
MfG Sealauncher

Sealauncher 30.12.2022 14:05

Update für L46 - Schweiz
 
Hallo zusammen,

Hier nun das neuste Update zu diesem Thema, welches für die Schweiz gilt. Erhalten per E-Mail am 30.12.2022 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV


"...Aus artenschutzrechtlicher Sicht gilt folgendes:

An der Vertragsstaatenkonferenz im November 2022 wurde der Zebrawels, Hypancistrus zebra vom Anhang III in den Anhang II transferiert mit einer Annotation, dass für Wildentnahmen eine Nullquote gilt. Das bedeutet, dass für den Import und Export weiterhin CITES Bewilligungen notwendig sind, dass aber ab dem Inkrafttreten keine Wildentnahmen aus Brasilien mehr exportiert werden dürfen. Falls jemand in der Schweiz diese Art züchtet und gezüchtete Exemplare ausführen möchte, so muss diese Person gemäss revidierter CITES Gesetzgebung über seine Zucht präzise Buch führen und insbesondere die legale Herkunft der Elterntiere belegen können. Der Nachweis der legalen Herkunft der Tiere gilt auch, wenn nicht gezüchtet und exportiert wird. Eine Registrierungspflicht ist für diese Art im Moment nicht vorgesehen.

Aus tierschutzrechtlicher Sicht gilt folgendes:

Die Haltungsanforderungen für Zierfische sind in Anhang 2 Tabelle 8 Tierschutzverordnung festgelegt.
Eine kantonale Bewilligung für die Zucht und Haltung nach Artikel 101 Buchstabe c Ziffer 5 Tierschutzverordnung benötigt, wer jährlich mehr als 1000 Zierfische abgibt. Die folgenden Artikel enthalten die Bewilligungsvoraussetzungen bezüglich Haltung, Umgang (Transport z.B.), personellen Anforderungen und mehr (im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Tierschutzfachstelle des kantonalen Veterinärdienstes).

Freundliche Grüsse

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Kommunikation

Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern, Schweiz
Tel. +41 58 463 30 33
info@blv.admin.ch
www.blv.admin.ch

Baron Ätzmolch 09.07.2023 17:51

Mahlzeit!

Die Beschlüsse der 19. Vertragsstaatenkonferenz CITES sind jetzt auch in Europäisches Recht und damit Deutsches Recht umgesetzt worden.

Die Flinten-Uschi, vormals Bundesverteidigungsministerin, jetzt Präsidentin der Europäischen Kommission, hat's mit Datum v. 15.05.23 unterschrieben, im Amtsblatt der EU isses veröffentlicht worden am 17.05.23, und 3 Tage nach Veröffentlichung ist es in Kraft getreten, d.h. am 20.05.23.
https://eur-lex.europa.eu/legal-cont...LEX:32023R0966

Somit steht nun Hypancistrus zebra offiziell in Anhang B der EU-Artenschutzgrundverordnung VO (EG) Nr. 338/97.
Offizielles Dokumnet der Änderung: VERORDNUNG (EU) 2023/966

--Michael

fisker 11.07.2023 06:22

Beim Handel mit Dendrobaten sind entsprechende Formulare auszufüllen. Da das jetzt auch für die 46er zum tragen kommt, sollte man über den Entwurf eines entsprechenden Schriftstückes nachdenken.


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