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Alt 30.01.2008, 22:06   #2
Bensaeras
L-Wels Gott
 
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Beiträge: 1.147
Hi Elko,

ist das wirklich immer so?

Könnte man das nicht auch als "Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht" nach §177 BGB auslegen. Demnach hängt die Wirksamkeit des Geschäfts von der Genehmigung des Vertretenen ab, genehmigt er nicht, trägt der Vertreter die Haftung.

Die Frage der Vertretungsmacht ist dabei auch schwierig. Z.B. gebe ich einem Freund meine Account Daten damit er in der Datenbank(exemplarisch) liest, dieser schließt aber schnell noch einen Kaufvertrag über ein neues Aquarium mit User X, handelt er über seine Befugniss hinaus.
Ich kann ja auch im realen Leben in ein Geschäft spazieren, mich als Mr.Y ausgeben und Geschäfte schließen. Für den wirklichen Mr.Y sind diese aber nicht bindend.

Schon mal gar nicht ist soetwas rechtens wenn auch noch beide Seiten, der Vertreter und Verkäufer zusammen handeln um dem Vertretenen Schaden zu zufügen. Das verstößt gegen gute Sitten(§138 BGB).

Das ist zum Teil das was ich mir vom Recht gemerkt habe...auch wenn grundsätzlich der Dritte geschützt werden soll. Wie das aber genau aussieht weiß ich nicht.

MfG Ben
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