Hallo,
finde Mike hat schon recht was den Fall angeht.
Nach meinem Rechtsempfinden könnte man aber, bevor man anfängt im BGB zu wälzen, einfach nochmal beim Händler anfragen und diesem den Sachverhalt schildern. Vielleicht war es ja tatsächlich nur eine Verwechslung...
Deshalb sollte man dem Verkäufer zumindest die Chanche lassen, den Mangel zu beheben (in welcher Form auch immer).
Konnte leider aus den bisherigen Beiträgen nicht entnehmen ob diese Möglichkeit schon ausgeschöpft wurde.
Gruß Ulli
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