Zitat:
Zitat von L-ko
Was willst Du denn noch hören? AGBs können nur den Teil eines Rechstgeschäfts regeln, der nicht andersweitig rechtlich geregelt ist bzw. wo Ausnahmen zugelassen sind. Das Thema Gewährleistung ist rechtlich geregel, Ausnahmen sind beim Handel gewerblicher Händler / Privatperson unzulässig.
Das ging auch (zumindest indirekt) aus dem letzten Link von Pierre hervor. Insofern werde ich jetzt nicht die Paragrafen raussuchen.
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Mahlzeit!
Schade eigentlich, dann muss ich halt die Paragraphen raussuchen, denn das von dir Geschilderte ist genau das, was hier strittig ist.
Im BGB § 309 heißt es zwar hierzu:
>>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
[...]
8 b) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen [...] werden.<<
... was meiner laienhaften Interpretation zufolge im Umkehrschluss nix anderes heißt, als dass das Geschilderte in Allegemeinen Geschäftsbedingungen WIRKSAM ist, wenn es sich NICHT um "neu hergestellte Sachen" handelt.
Und ob Tiere nun rechtlich als "neue Sachen" oder "gebrauchte Sachen" angesehen werden, ist überhaupt nicht klar, wenn man mal 'n bisschen recherchiert.
Guck dir doch mal die AGB der ganzen Läden an, die mit Tieren handeln, egal ob "Niedergelassene" oder Internethändler.
Die wären alle mehr als naiv, sowas auf eigene Faust zu texten, ohne rechtliche Beratung / Rechtsbeistand.
Bei kleinen Händlern könnt' man sich das noch vorstellen, aber die Riesen der Branche, Handelsketten etc. - No way!
Warum machen die das dann also so wie sie's machen, in ihren AGB, wenn's doch ungültig ist? - Wäre doch Quatsch!
--Michael