Hallo Volker,
auch wenn Du das noch so groß schreibst .. es ist falsch.
I. A. liegt die Beweispflicht beim Kläger. Es gibt aber auch Ausnahmereglungen in denen die Beweislastumkehr gesetzlich festgelegt ist. Gewährleistung während der ersten 6 Monate ist eine solche.
An wen verkauft denn der Importeur? ... Gilt da vielleicht das von Michael schon erwähnte HGB?
Beste Grüße
Elko
Geändert von L-ko (31.08.2006 um 18:49 Uhr).
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