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L-ko 09.11.2008 15:46

Fischseuchenverordnung ...
 
Hi,

unser Bundesrat war am Freitag fleißig und hat die
"Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen"
verabschiedet. :evil:

Beschluss des Bundesrates
Ergänzung

Viele Spaß beim Lesen kann man da wohl nicht wünschen.

Viele Grüße
Elko

pleco22 09.11.2008 16:44

Hi,

interessiert mich, aber ich verstehe es nicht. Kann es mal jemand mit einfachen Worten erklären? Ich will mich hier nicht durch so ein Bürokraten-Deutsch durchfressen.

Grüsse

stephan_rlp 09.11.2008 17:07

Hallo,

wenn ich das richtig lese ist es eine Änderung einer bestehenden Verordnung und keine neue Verordnung.

Der genaue Inhalt erschließt sich mir nicht wirklich.

Acanthicus 09.11.2008 17:43

Hi,

wenn ich das am Samstag richtig verstanden habe, bedeutet das folgendes:
Jeder der Fische öffentlich in Umlauf bringt, muss das anmelden. Das heißt, wenn ich hier Welse inseriere, dann brauche ich eine Erlaubnis dafür. Wenn ich sie allerdings "unterm Tisch" tausche, dann ist das noch ok.
Inseriert man öffentlich, dann kann es sein, dass ein Veterinär an der Haustür klopft und die Erlabunis sehen will.

Denke mal das Vorgehen ist genauso, wie es schon seit längerem bei Reptilien gehandhabt wird.


der Daniel

Flo S. 09.11.2008 18:53

Müsste sich das nicht eigentlich auf Fische für den Speiseverzehr beschränken?

So genau hab ich mir es auch nicht durchgelesen, also bin ich mir nicht sicher.

andi 09.11.2008 19:05

... also,
ich habe diese Verordnung mal überflogen.
Wenn ich gerade den ersten Paragrafen richtig verstehe
Zitat:

Zitat von Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
2. wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder
geerntet werden.
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels
oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken
nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine
Anwendung, soweit
1. keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht
oder
2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung
von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.

scheint dieses keinerlei Auswirkungen auf die Aquaristik zu haben.

Hierbei sollten wir wohl erstmal auf fachkundige Meinungen warten, bevor evtl. aus einer Mücke ein Elefant gemacht wird.

Es ist halt oftmals sehr sinnvoll frisch Gehörtes erst einmal auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen und auch darüber nachzudenken, ob man alles was man erfährt gleich im Internet breittratschen muss.
Was Elko oben schrieb sind die unreflektierten Aussagen eines Einzelnen.

pleco22 09.11.2008 19:10

Hi,

na gut, dann vergess ich das mal wieder. Hätte mich jetzt auch gewundert, wenn jeder Guppyzüchter in Zukunft beim Veterinät vorsprechen muss. Obwohl, hätte es mich wirklich gewundert …?

Grüsse

L-ko 09.11.2008 19:20

Hi Andi,

Zitat:

Zitat von andi (Beitrag 159574)
Was Elko oben schrieb sind die unreflektierten Aussagen eines Einzelnen.

Wo habe ich oben irgendwelche unreflektierten Aussagen eines Einzelnen (Dritten) niedergeschrieben?

Und ganz klar meine Meinung, zwar nicht ganz so graß wie die von Fred am Freitag/Samstag geäußerte:
das Ding hat schon gewisses Potential für privaten Ärger, weil schon allein die "Definition" von gewerblich in der deutschen Rechtssprechung viel mit 'nem Gummi gemein hat. Man muss aber sicherlich sehen, wie sich die Geschichte entwickelt.

Ungeachtet dessen, sollte man sich mit dem "Ding" auseinander setzen und nicht warten, bis man davon eingeholt wird.

Viele Grüße
Elko

looser 10.11.2008 04:56

Morgen,

dieser Satz:
Zitat:

(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels
oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken
nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine
Anwendung, soweit
1. keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht

Alleine das befreit, denke ich, 99,9% aller Aquarianer von Betroffenheit :rolleyes: .

Mein Wasser geht in Abwasserleitungen und wird in einer Kläranlage aufbereitet ;) .

Interessant ist das wohl eher für Fischzüchter mit Wassernutzungsrechten die Ihre Teiche und Anlagen aus einem Bach oder ähnlichen befüllen und auch dort hin wieder ab lassen.

MFG Michael

Walla 11.11.2008 06:48

Hallöchen Michael,

wenigstens einer, der es richtig interpretiert. Wobei aber nicht gesagt ist, dass alle Keime, Pilze und sonstige Krankheitserreger in einer Kläranlage vernichtet werden.

Sicher ist aber, dass es bis dato nicht unser Hobby betrifft.

Liebe Grüße
Wulf


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