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Zitat:
Upps Und woher weisst du das er eine HP hat? *g* tztz dumm gelaufen Aber, da in seinen AGBs als Gerichtsstand Nottulm angegeben ist und er dort nicht mehr wohnt, gelten die dann noch. Da würde ich doch glatt..... |
Die habe wir einen Tag später unter Achtung bei Wels-Diskus gefunden:bae:
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Da kannste mir ein :bae: wie du willst, beweis das mal.
Die Sache wurde nun schon mehrmals hier vom Baron erläutert. Du/Ihr seit in der Beweispflicht als Kläger und da habt ihr schlechte Karten. Mach was du willst, jammer hier nicht rum, sondern tu was. Das Ergebnis kannste uns hier mittteilen oder bleiben lassen. Denn wenn hier einer in diesem Sinne seine Zeit vergeudet ohne sich wirklich mal Sachkundig zu machen, egal in welcher Hinsicht, hats nun mal nicht besser verdient und sollte die Angelegenheit unter Dummheit schützt vor Strafe nicht verbuchen. Aus Fehlern sollte man lernen, die kosten Geld und ich glaube hoffentlich nur einmal. So war es mal bei mir und andere sind da auch schon durch. |
Werden es euch berichten:ce:
Ps. Sind nicht in Beweispflicht, da wir Privatleute sind. Aber egal, es bringt ja eh nichts hier zu streiten, wie du schon gesagt hast Olli sitzt zu Hause und lacht sich einen ab. |
Zitat:
Schöner Link. Aber man sollte die Seite auch zuende lesen. Weiter unten heißt es(Zitat): Streit um einen verstorbenen Papagei Streit gab es zwischen zwei Papageienhaltern über einen verkauften Ara, der kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages an einer Infektion verendete. Der Verkäufer berief sich auf den schriftlichen Kaufvertrag, in dem eine Gewährleistung ausgeschlossen ist, und erhielt vor Gericht auch Recht. Sieht der Kaufvertrag nämlich einen Gewährleistungsausschluss dergestalt vor, dass der Verkäufer für äußerlich nicht erkennbare Schäden sowie für Infektionen nicht haftet, so ist diese Haftungsbeschränkung zulässig und wirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer nicht arglistig handelt. Arglist würde dann vorliegen, wenn dem Verkäufer die Infektion bekannt gewesen wäre. Da dies hier aber nicht der Fall war, blieb der Käufer auf seinem Schaden sitzen. Amtsgericht Dillenburg, Az.: 5 C 268/98 Ein Händler verkauft im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die rechtskräftiger Bestandteil des Kaufvertrags sind, wenn sie nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Arglistigkeit muß man ihm nachweisen können. Ebenso, daß die AGB´s nicht Bestandteil des Kaufvertrags sind. Wenn ich beim Zoohändler einen Fisch kaufe, erkenne ich die auch mit dem Kauf an, ob ich sie gelesen habe oder nicht. Ein Prozess würde ausgehen wie das Hornbacher Schießen. Bereits in der ersten Instanz liegen die Verfahrenskosten(inkl. Anwaltskosten) weit über dem Streitwert. Wenn es dann noch um Gutachten und Gegengutachten geht, z.B. ob der Fisch wirklich abgemagert war und woran er denn nun wirklich verstorben ist, geht es gleich richtig ins Geld. Es ist jetzt keinesfalls so, daß ich solche Händler in Schutz nehmen will. Ich fände es gut, wenn ein solcher Händler mal eins draufkriegt. Aber juristisch sehe ich da schwarz. Ansonsten muß ich Michael recht geben. Ich selbst habe 4 hübsche und gesunde adulte L134 in einem Becken schwimmen. Ich habe sie alle hier im Forum gekauft. O.K., für 15.- € waren sie nicht zu haben und ein paar Kilometerchen mußte ich auch fahren. Aber dafür sind sie fit. Ich hatte mich gründlich informiert und beschlossen, lieber ein wenig länger zu warten, bis es passt und auf verdächtig günstige Direktimporteure oder Händler zu verzichten. |
Hallo Michael,
Zitat:
Weiterhin ist im Prozessfall dieser Fakt durch den Richter zu würdigen. Wie - ist bezogen auf den Richter subjektiv - bezogen auf die Prozessbeteiligten Prozessrisiko. Sicher ist nur, dass Du und ich wohl hier wesentlich schlechter wegkommen dürften als Pierre und ? (sorry - ich hab den Namen immer noch nicht im Kopf). Zitat:
Zitat:
Das ging auch (zumindest indirekt) aus dem letzten Link von Pierre hervor. Insofern werde ich jetzt nicht die Paragrafen raussuchen. Zitat:
Wie gesagt, ich denke solche Sachen sollte man untereinander klären. I. d. S. habe ich mich von Anfang an Pierre gegenüber geäußert. Aber letztlich muss jeder selber wissen was er macht und morgen haben die zwei ja nochmal 'nen "Gütetermin". Beste Grüße Elko |
Hallo,
@Mike ... interessantes Urteil - ist es aber genau der Fall? Geht es um AGB vs. Gewährleistung? Ist es vielleicht ein Verkauf Privat / Privat? (was ich ganz stark annehme) ... @Volker, @Pierre "Du/Ihr seit in der Beweispflicht als Kläger und da habt ihr schlechte Karten." "Sind nicht in Beweispflicht, da wir Privatleute sind." Nö - es geht um die Gewährleistung während der ersten 6 Monate, daher liegt die Beweispflicht beim Verkäufer. Bei z. B. arglistiger Täuschung wäre die Beweislage hier auf Seiten des Klägers. Beste Grüße Elko |
@ Elko
Beim Importeur sind Verluste innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen, danach haste verloren. Warum sollte ein Verkäufer das auf 6 Monate dehnen? Was kann innerhalb von 6 Monaten passieren? Stromausfall, Überfütterung(Nitritanstieg), andere Sachen die Krankheiten bervorrufen die der Verkäufer nicht beeinflussen kann. Wer klagt ist IMMER in der Beweispflicht. Das ist nun mal so. |
@Motoro das stimmt nicht, aber auch egal!!!
Wir werden es ja am Ende sehen |
Hallo Volker,
auch wenn Du das noch so groß schreibst .. es ist falsch. I. A. liegt die Beweispflicht beim Kläger. Es gibt aber auch Ausnahmereglungen in denen die Beweislastumkehr gesetzlich festgelegt ist. Gewährleistung während der ersten 6 Monate ist eine solche. An wen verkauft denn der Importeur? ... Gilt da vielleicht das von Michael schon erwähnte HGB? Beste Grüße Elko |
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